Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - SENSE GmbH

1. Vertragspartner

Vertragspartner sämtlicher Leistungen ist ausschließlich die SENSE GmbH, Cecilienallee 57, 40474 Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der jeweilige Kunde (nachfolgend „Auftraggeber“).

Unabhängig davon, ob Leistungen unter den Bezeichnungen „Thomas Aichinger“, „CRM-Coach“, „SENSE IT“ oder vergleichbaren Marken- oder Geschäftsbereichsnamen erbracht werden, wird der Vertrag ausschließlich mit der SENSE GmbH geschlossen.

1a. Auftreten von Personen und Geschäftsbereichen

Leistungen können durch Mitarbeiter, Geschäftsführer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

Die namentliche Nennung von Thomas Aichinger oder Geschäftsbereichsbezeichnungen begründet keine eigene Vertragspartnerschaft.

Eine persönliche Haftung natürlicher Personen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

2. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese AGB gelten für sämtliche Beratungs-, Coaching- und IT-Dienstleistungen.

Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Sämtliche Leistungen stellen Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB dar. Ein Werkvertrag wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Leistungen

Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

Dies gilt ausdrücklich auch für IT-Dienstleistungen.

Die Verantwortung für Entscheidungen und Implementierungen liegt beim Auftraggeber.

4. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustande.

5. Vergütung

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Rechnungen sind sofort fällig.

6. Zahlungsrückstand und Leistungssuspendierung

6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen (Suspendierung), sofern der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist.

6.2 Während der Dauer des Zahlungsverzugs besteht keine Verpflichtung zur Leistungserbringung, Einhaltung von Terminen, Fristen oder Projektmeilensteinen.

6.3 Verzögerungen, die aufgrund der Suspendierung entstehen, gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertreten.

6.4 Das Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Verzugszinsen, Ersatz von Verzugsschäden sowie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleibt unberührt.

7. Ausfallhonorare / Terminabsagen

7.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich.

7.2 Sagt der Auftraggeber einen Termin weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ab oder erscheint er nicht zum Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung für die betreffende Beratungs- oder Coachingdienstleistung zu berechnen.

7.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.4 Weitergehende Regelungen zu Stornierungen oder projektbezogenen Ausfallhonoraren bleiben unberührt.

8. Projektlaufzeiten, Sonderkonditionen und vorzeitige Beendigung

8.1 Sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine feste Projekt- oder Vertragslaufzeit (z. B. drei, sechs oder zwölf Monate) vereinbart wird, stellt diese Laufzeit eine verbindliche Mindestvertragslaufzeit dar.

8.2 Etwaige Sonderkonditionen, Rabatte, Paketpreise oder reduzierte Vergütungen werden ausschließlich unter der Voraussetzung der vollständigen Einhaltung der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gewährt.

8.3 Beendet der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, gleich aus welchem Grund, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt,

a) die bis dahin erbrachten Leistungen nachträglich zu den regulären, nicht rabattierten Vergütungssätzen abzurechnen und
b) bereits gewährte Preisnachlässe oder Sonderkonditionen rückwirkend entfallen zu lassen.

8.4 Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall angerechnet.

8.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit sowie
c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung des Auftragnehmers ist in den Fällen der Ziffer 9.2 der Höhe nach auf die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Gesamtvergütung begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Produktionsausfälle, Datenverluste, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

9.5 Für Leistungen, Ausfälle oder Schäden, die auf Produkte, Systeme, Software, Schnittstellen, Plattformen oder Dienstleistungen Dritter zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

9.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber
a) empfohlene Maßnahmen nicht oder nicht vollständig umsetzt,
b) Entscheidungen eigenverantwortlich trifft oder
c) Leistungen ohne vorherige Abstimmung verändert oder erweitert.

9.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10. Leistungshindernisse, Krankheit und höhere Gewalt

10.1 Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, soweit und solange die Erbringung der Leistung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Umstände unmöglich oder unzumutbar ist.

10.2 Als solche Umstände gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend – Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Unfall, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, Pandemien, Streiks, Strom- oder Infrastrukturausfälle sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.

10.3 In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt,
a) vereinbarte Termine angemessen zu verschieben oder
b) die Leistung ganz oder teilweise durch gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

10.4 Ist dem Auftragnehmer die Leistungserbringung aus den vorgenannten Gründen dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; im Übrigen sind bereits geleistete Zahlungen anteilig zu erstatten.

10.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.

11 Schlüsselpersonen (Key-Person-Klausel)

11.1 Sofern Leistungen aufgrund ihrer Art oder Vereinbarung maßgeblich durch bestimmte Personen (insbesondere Thomas Aichinger oder benannte Projektverantwortliche) geprägt sind, erfolgt die Leistungserbringung unter dem Vorbehalt deren Verfügbarkeit.

11.2 Ist eine benannte Schlüsselperson aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen vorübergehend oder dauerhaft verhindert, ist der Auftragnehmer berechtigt,

a) die Leistung angemessen zu verschieben,
b) eine qualitativ gleichwertige Ersatzperson einzusetzen oder
c) den Vertrag bei dauerhafter Verhinderung außerordentlich zu kündigen.

11.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.

12. Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Subunternehmer einzusetzen.

Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

13.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für personenbezogene Daten im Rahmen der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

13.3 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend – Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, System- und Prozessbeschreibungen, Zugangsdaten, Kundendaten, Vertragsinhalte, Strategien, Konzepte, Analysen sowie sonstige nicht offenkundige Informationen wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Art.

13.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
a) die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,
b) die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder werden,
c) die von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder
d) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

13.5 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und endet zwei Jahre nach Vertragsende, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder weitergehenden Geheimhaltungspflichten bestehen.

13.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, sofern diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

14. Urheberrecht

Alle Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

15. Referenzen

Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber als Referenz nennen, sofern kein Widerspruch erfolgt.

16. Datenschutz

Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der SENSE GmbH, abrufbar auf der Webseite des Auftragnehmers www.sense-it.eu.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

18. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Düsseldorf. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.


Stand: 5. Februar 2026

>